Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 01. April 2015
§ 259

§ 259 – Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

(1) Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität eines Versicherungsunternehmens, das an einem Kreditinstitut, einem Wertpapierinstitut oder einem Finanzinstitut beteiligt ist, können die beteiligten Versicherungsunternehmen die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG festgelegte Methode 1 oder 2 entsprechend anwenden. Die Konsolidierungsmethode darf nur angewendet werden, wenn das integrierte Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen nach Auffassung der Gruppenaufsichtsbehörde angemessen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden. (2) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass eine in Absatz 1 genannte Beteiligung von den Eigenmitteln, die auf die Gruppensolvabilität des beteiligten Unternehmens angerechnet werden können, abgezogen wird, wenn sie Gruppenaufsichtsbehörde ist. Das beteiligte Unternehmen kann dies beantragen.

Kurz erklärt

  • Bei der Berechnung der Gruppensolvabilität von Versicherungsunternehmen mit Beteiligungen an Finanzinstituten können zwei festgelegte Methoden angewendet werden.
  • Die Konsolidierungsmethode darf nur verwendet werden, wenn das Management und die interne Kontrolle der beteiligten Unternehmen als angemessen gelten.
  • Die gewählte Methode muss dauerhaft einheitlich angewendet werden.
  • Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass bestimmte Beteiligungen von den Eigenmitteln abgezogen werden.
  • Das betroffene Unternehmen hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Abzug zu stellen.